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131.6 CH-ZH

Art. 4 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 4

¹ Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am

Ort der gelegenen Sache anwendbar.

2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört,

gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über

a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form

der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,

b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden

interkommunalen Zusammenarbeit.

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