131.6
CH-ZH
Art. 4 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 4
¹ Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am
Ort der gelegenen Sache anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört,
gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über
a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form
der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,
b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit.