131.6
CH-ZH
Art. 3 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 3
¹ Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zu-
sammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der
Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
a.
b.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand
der Anlagenstandorte oder
der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit
es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit un-
mittelbar erforderlich ist.