Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.6 CH-ZH

Art. 3 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 3

¹ Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zu-

sammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der

Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.

a.

b.

2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand

der Anlagenstandorte oder

der Geschäftstätigkeit.

3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit

es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit un-

mittelbar erforderlich ist.

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