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131.6 CH-ZH

Art. 1 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 1

1 Der Rahmenvertrag gilt für

a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam-

menarbeiten,

b. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit.

2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit sind

a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,

an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung ge-

meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),

b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags-

kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein-

bart wird, dass

1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Auf-

gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,

2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder meh-

rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.

Geltungsbereich

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Art. 2 →

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