Art. 1 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 1
1 Der Rahmenvertrag gilt für
a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam-
menarbeiten,
b. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit.
2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit sind
a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung ge-
meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags-
kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein-
bart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Auf-
gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder meh-
rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Geltungsbereich