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131.5 CH-ZH

Art. 4 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

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Art. 4

Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen

Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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