Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.5 CH-ZH

Art. 3 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Schiedsgericht

Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.

2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem

Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.

3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geld-

forderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2

SchKG2).

1.1.08 - 59

1

Kündigung

Inkrafttreten,

Publikation

131.5

Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr

← Art. 2 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →