131.5
CH-ZH
Art. 3 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr
Art. 3
1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Schiedsgericht
Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geld-
forderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2
SchKG2).
1.1.08 - 59
1
Kündigung
Inkrafttreten,
Publikation
131.5
Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr