131.5
CH-ZH
Art. 2 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr
Art. 2
Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Auf- Anwendbares
gabe zu, so Recht
a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an,
vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,
b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres
Kantons,
c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem
Recht ihres Kantons.