Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.5 CH-ZH

Art. 2 : Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Auf- Anwendbares

gabe zu, so Recht

a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an,

vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,

b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres

Kantons,

c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem

Recht ihres Kantons.

← Art. 1 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →