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131.3 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 9

1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB4 zu

verfahren.

2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen

der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort

mit der Urschrift zu vergleichen.

3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-

formel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubi-

gung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung

und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.

4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines

mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt

wird.

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IV. Sicherung des Datums

Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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