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CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 9
1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus
Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB4 zu
verfahren.
2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen
der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort
mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-
formel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubi-
gung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung
und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines
mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt
wird.
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IV. Sicherung des Datums
Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner