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Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 8

1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel

nach folgender Formel durchgeführt:5

«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen

(... persönlich anerkannten ... durch die/den Bevollmächtigte/n NN

anerkannten...) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN

(oder) der/des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus-

weispapiere) sich ausweisenden NN ...

(oder) der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir

persönlich bekannten NN bestätigt wurde wird hiermit amtlich

bezeugt.>>>

Ort, Datum und Unterschrift.

2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo

es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt-

heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes

und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist

die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht,

so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen.

III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

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