Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 8
1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel
nach folgender Formel durchgeführt:5
«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen
(... persönlich anerkannten ... durch die/den Bevollmächtigte/n NN
anerkannten...) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN
(oder) der/des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus-
weispapiere) sich ausweisenden NN ...
(oder) der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir
persönlich bekannten NN bestätigt wurde wird hiermit amtlich
bezeugt.>>>
Ort, Datum und Unterschrift.
2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo
es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt-
heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes
und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist
die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht,
so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen.
III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen