131.3
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 5
1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines
Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen
im Beglaubigungsregister einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt
eine einmalige Kontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden
Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu
unterzeichnen.
4 Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem be-
sonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch
eingetragen werden.