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Art. 5 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 5

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines

Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen

im Beglaubigungsregister einzutragen.

2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt

eine einmalige Kontrollunterschrift.

3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden

Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu

unterzeichnen.

4 Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem be-

sonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch

eingetragen werden.

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