Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 4
1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen
richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB4.
2 Unzulässig ist die Beglaubigung
a. von Bleistiftunterschriften,
b. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Per-
sonen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,
c. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet
sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken.
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Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per-
son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument
lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person
der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung
sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und
abgebildeter Person ergibt.5