Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.3 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 4

1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB4.

2 Unzulässig ist die Beglaubigung

a. von Bleistiftunterschriften,

b. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Per-

sonen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,

c. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet

sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken.

1. 1. 11 - 71

1

131.3

Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per-

son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument

lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person

der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung

sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und

abgebildeter Person ergibt.5

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