Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.3 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 3

1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers

beizufügen.

2 Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das

Register ausgehändigt werden.

II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

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