Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.3 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

Die Gemeindeammänner führen über die Beglaubigungen von

Unterschriften, Abschriften, Auszügen und Daten von Privaturkunden

ein Register.

Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →