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Art. 8 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 8

1 Die Gemeinden können für Wohn- und Gewerbeliegenschaf- Liegenschaften-

ten, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese fonds

sind zweckgebundenes Eigenkapital.

2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Gemeinde-

erlass.

3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-

und Gewerbeliegenschaften.

4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und

den Unterhalt verwendet.

5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem

die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt erfolgt.

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