131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 8 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 8
1 Die Gemeinden können für Wohn- und Gewerbeliegenschaf- Liegenschaften-
ten, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese fonds
sind zweckgebundenes Eigenkapital.
2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Gemeinde-
erlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-
und Gewerbeliegenschaften.
4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und
den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem
die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt erfolgt.