131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 6 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 6
1 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrech-
nung werden nach Sachgruppen gegliedert (Kontenrahmen).
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung werden zusätz-
lich nach Funktionen gegliedert.
3 Die Funktionen gemäss Anhang 1 Ziff. 1 werden mindestens vier-
stellig geführt, die Sachkonten gemäss Anhang 1 Ziff. 2 mindestens
sechsstellig.