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Art. 6 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 6

1 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrech-

nung werden nach Sachgruppen gegliedert (Kontenrahmen).

2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung werden zusätz-

lich nach Funktionen gegliedert.

3 Die Funktionen gemäss Anhang 1 Ziff. 1 werden mindestens vier-

stellig geführt, die Sachkonten gemäss Anhang 1 Ziff. 2 mindestens

sechsstellig.

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