Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 4a : Gemeindeverordnung (VGG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4a

16 1 Auf Antrag des Zweckverbands stimmen die Stimmbe-

rechtigten der am Zweckverband beteiligten Gemeinden an der Urne

ab über

a. die Änderung der Rechtsgrundlage des Zweckverbands,

b. die Umwandlung des Zweckverbands in eine andere Rechtsform,

c. die Auflösung des Zweckverbands.

2 In den Gemeinden des Zweckverbands geben die Gemeindevor-

stände und in Parlamentsgemeinden zusätzlich die Gemeindeparlamente

ihre Abstimmungsempfehlung ab.

2. Teil: Finanzhaushalt

1. Abschnitt: Grundsätze

§5. Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz

und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach-

oder Bauschäden auftreten.

← Art. 4 Gemeindeverordnung (VGG) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →