131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 4a : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 4a
16 1 Auf Antrag des Zweckverbands stimmen die Stimmbe-
rechtigten der am Zweckverband beteiligten Gemeinden an der Urne
ab über
a. die Änderung der Rechtsgrundlage des Zweckverbands,
b. die Umwandlung des Zweckverbands in eine andere Rechtsform,
c. die Auflösung des Zweckverbands.
2 In den Gemeinden des Zweckverbands geben die Gemeindevor-
stände und in Parlamentsgemeinden zusätzlich die Gemeindeparlamente
ihre Abstimmungsempfehlung ab.
2. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze
§5. Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz
und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach-
oder Bauschäden auftreten.