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Art. 48 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 48

1 Die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindegeset-

zes vom 6. Juni 1926 sowie der folgenden Verordnungen werden letzt-

mals für die Jahresrechnung 2018 angewendet

a. Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984,

b. Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999,

c. Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden vom 22. Ja-

nuar 1997.

2 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren

nach den Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes vom 20. April

20153 und dieser Verordnung.

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