131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 47 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 47
1 Die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindege-
setzes vom 20. April 20153 und dieser Verordnung werden erstmals für
das Budget 2019 angewendet. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich
mit dem Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit
dem Budget 2019.
3 Die Informationspflichten gemäss § 94 GG können sich für das
Budget und die Jahresrechnung 2019 auf Werte jenes Jahres beschrän-
ken. In den Folgejahren werden jeweils die Informationen für ein wei-
teres Jahr abgebildet.