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Art. 47 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 47

1 Die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindege-

setzes vom 20. April 20153 und dieser Verordnung werden erstmals für

das Budget 2019 angewendet. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich

mit dem Budget 2018.

2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit

dem Budget 2019.

3 Die Informationspflichten gemäss § 94 GG können sich für das

Budget und die Jahresrechnung 2019 auf Werte jenes Jahres beschrän-

ken. In den Folgejahren werden jeweils die Informationen für ein wei-

teres Jahr abgebildet.

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