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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 46 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 46

1 Der Beitrag wird aus der Differenz zwischen den Finanz- Beitrag zum

ausgleichsbeiträgen gemäss § 159 Abs. 1 GG berechnet,

a. die den einzelnen beteiligten Gemeinden in den vier Jahren vor

dem Zusammenschluss durchschnittlich einzeln ausbezahlt wurden

und

b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam-

menschlusses auf der Grundlage eines rechnerischen Steuerfusses

gemäss Abs. 2 in den vier Jahren vor dem Zusammenschluss durch-

schnittlich zugestanden hätten.

Ausgleich von

Einbussen beim

Finanzausgleich

1.7.24 - 125

11

131.11

Gemeindeverordnung (VGG)

2 Als rechnerischer Steuerfuss gilt der mit der berichtigten absolu-

ten Steuerkraft nach § 7 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au-

gust 2011 (FAV)5 gewogene Gesamtsteuerfuss der am Zusammenschluss

beteiligten Gemeinden. Massgebend für die berichtigte Steuerkraft und

die Gesamtsteuerfüsse sind die Werte des zweiten Kalenderjahres, das

dem jeweiligen Ausgleichsjahr gemäss § 8 lit. a des Finanzausgleichs-

gesetzes vom 12. Juli 20104 vorangeht.8

3 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird im ersten Jahr in voller Höhe

geleistet und in den folgenden Jahren um jährlich 25% vermindert.

Vollzug der

Haushalts-

vorschriften

a. Grundsatz

b. Jahresrech-

nung 2018

Eingangsbilanz

4. Teil: Schlussbestimmungen

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