Art. 46 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 46
1 Der Beitrag wird aus der Differenz zwischen den Finanz- Beitrag zum
ausgleichsbeiträgen gemäss § 159 Abs. 1 GG berechnet,
a. die den einzelnen beteiligten Gemeinden in den vier Jahren vor
dem Zusammenschluss durchschnittlich einzeln ausbezahlt wurden
und
b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam-
menschlusses auf der Grundlage eines rechnerischen Steuerfusses
gemäss Abs. 2 in den vier Jahren vor dem Zusammenschluss durch-
schnittlich zugestanden hätten.
Ausgleich von
Einbussen beim
Finanzausgleich
1.7.24 - 125
11
131.11
Gemeindeverordnung (VGG)
2 Als rechnerischer Steuerfuss gilt der mit der berichtigten absolu-
ten Steuerkraft nach § 7 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au-
gust 2011 (FAV)5 gewogene Gesamtsteuerfuss der am Zusammenschluss
beteiligten Gemeinden. Massgebend für die berichtigte Steuerkraft und
die Gesamtsteuerfüsse sind die Werte des zweiten Kalenderjahres, das
dem jeweiligen Ausgleichsjahr gemäss § 8 lit. a des Finanzausgleichs-
gesetzes vom 12. Juli 20104 vorangeht.8
3 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird im ersten Jahr in voller Höhe
geleistet und in den folgenden Jahren um jährlich 25% vermindert.
Vollzug der
Haushalts-
vorschriften
a. Grundsatz
b. Jahresrech-
nung 2018
Eingangsbilanz
4. Teil: Schlussbestimmungen