131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 45 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 45
1 Die Nettoschuld I pro Einwohnerin und Einwohner wird Berechnungs-
nach dem Durchschnitt des zehnten bis dritten Jahres berechnet, die grundlagen
dem Jahr des Zusammenschlusses vorangehen.
2 Massgebend für die Einwohnerzahlen ist der Einwohnerbestand
am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr des Zusammenschlusses
vorangeht.