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Art. 45 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 45

1 Die Nettoschuld I pro Einwohnerin und Einwohner wird Berechnungs-

nach dem Durchschnitt des zehnten bis dritten Jahres berechnet, die grundlagen

dem Jahr des Zusammenschlusses vorangehen.

2 Massgebend für die Einwohnerzahlen ist der Einwohnerbestand

am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr des Zusammenschlusses

vorangeht.

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