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Art. 44 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 44

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde Entschuldungs-

einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beteiligte beitrag

Gemeinde,

a. die weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählt und

b. die eine Nettoschuld von mehr als Fr. 1500 pro Einwohnerin und

Einwohner aufweist.

2 Für Gemeinden mit höchstens 3000 Einwohnerinnen und Ein-

wohnern entspricht der Beitrag dem Ergebnis der Multiplikation fol-

gender Faktoren

a. Betrag, um den die Nettoschuld I pro Einwohnerin und Einwohner

der Gemeinde Fr. 1500 übersteigt,

b. Einwohnerzahl der Gemeinde.

3 Für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 3000 und 5000

berechnet sich der Beitrag nach Anhang 2 Ziff. 5.

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