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Art. 43 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 43

1 An den Zusammenschluss von zwei politischen Gemein- Zusammen-

den leistet der Kanton einen Beitrag von Fr. 350000. Für jede weitere schlussbeitrag

beteiligte politische Gemeinde erhöht sich der Beitrag um Fr. 350 000.

2 An den Zusammenschluss von zwei Schulgemeinden leistet der

Kanton einen Beitrag von Fr. 100000. Für jede weitere beteiligte Schul-

gemeinde erhöht sich der Beitrag um Fr. 100 000.

3 An die Übernahme von Schulaufgaben leistet der Kanton der

politischen Gemeinde einen Beitrag von Fr. 100 000 für jede aufgelöste

Schulgemeinde.

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