131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 43 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 43
1 An den Zusammenschluss von zwei politischen Gemein- Zusammen-
den leistet der Kanton einen Beitrag von Fr. 350000. Für jede weitere schlussbeitrag
beteiligte politische Gemeinde erhöht sich der Beitrag um Fr. 350 000.
2 An den Zusammenschluss von zwei Schulgemeinden leistet der
Kanton einen Beitrag von Fr. 100000. Für jede weitere beteiligte Schul-
gemeinde erhöht sich der Beitrag um Fr. 100 000.
3 An die Übernahme von Schulaufgaben leistet der Kanton der
politischen Gemeinde einen Beitrag von Fr. 100 000 für jede aufgelöste
Schulgemeinde.