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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 42 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 42

1 Wenn der Zusammenschluss der Gemeinden oder die Über-

nahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde nicht zustande

kommt, wird der Beitrag anteilsmässig ausgerichtet.

2 Der Anteil am Beitrag gemäss § 41 Abs. 3 beträgt 25%, wenn die

Stimmberechtigten

a. in einer Grundsatzabstimmung den Zusammenschluss von Gemein-

den bzw. die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische

Gemeinde ablehnen,

b. eine Initiative ablehnen, die einen Zusammenschluss von Gemein-

den bzw. die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische

Gemeinde verlangt.

3 Der Anteil am Beitrag gemäss § 41 Abs. 3 beträgt 75%, wenn die

Stimmberechtigten

a. den Vertrag über den Zusammenschluss ablehnen,

b. die Revision der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit der

Übernahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde ab-

lehnen.

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Gemeindeverordnung (VGG)

131.11

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