Art. 42 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 42
1 Wenn der Zusammenschluss der Gemeinden oder die Über-
nahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde nicht zustande
kommt, wird der Beitrag anteilsmässig ausgerichtet.
2 Der Anteil am Beitrag gemäss § 41 Abs. 3 beträgt 25%, wenn die
Stimmberechtigten
a. in einer Grundsatzabstimmung den Zusammenschluss von Gemein-
den bzw. die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische
Gemeinde ablehnen,
b. eine Initiative ablehnen, die einen Zusammenschluss von Gemein-
den bzw. die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische
Gemeinde verlangt.
3 Der Anteil am Beitrag gemäss § 41 Abs. 3 beträgt 75%, wenn die
Stimmberechtigten
a. den Vertrag über den Zusammenschluss ablehnen,
b. die Revision der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit der
Übernahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde ab-
lehnen.
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Gemeindeverordnung (VGG)
131.11