Art. 41 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 41
1 Der Kanton leistet einen Beitrag an Projektkosten, die bei
der Vorbereitung eines Zusammenschlusses von politischen Gemein-
den, von Schulgemeinden oder einer Übernahme von Schulaufgaben
durch eine politische Gemeinde anfallen.
2 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung sind übereinstim-
mende Beschlüsse der Gemeindevorstände der beteiligten Gemein-
den über Inhalt und Verlauf des Projekts.
3 Der Beitrag an die Projektkosten beträgt
a. Fr. 100000 für den Zusammenschluss von zwei politischen Gemein-
den; für jede weitere beteiligte Gemeinde erhöht sich der Beitrag
um Fr. 20000,
b. Fr. 35 000 für den Zusammenschluss von zwei Schulgemeinden sowie
für die Übernahme von Schulaufgaben einer Schulgemeinde durch
eine politische Gemeinde; für jede weitere beteiligte Gemeinde er-
höht sich der Beitrag um Fr. 10000.