Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 41 : Gemeindeverordnung (VGG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an Projektkosten, die bei

der Vorbereitung eines Zusammenschlusses von politischen Gemein-

den, von Schulgemeinden oder einer Übernahme von Schulaufgaben

durch eine politische Gemeinde anfallen.

2 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung sind übereinstim-

mende Beschlüsse der Gemeindevorstände der beteiligten Gemein-

den über Inhalt und Verlauf des Projekts.

3 Der Beitrag an die Projektkosten beträgt

a. Fr. 100000 für den Zusammenschluss von zwei politischen Gemein-

den; für jede weitere beteiligte Gemeinde erhöht sich der Beitrag

um Fr. 20000,

b. Fr. 35 000 für den Zusammenschluss von zwei Schulgemeinden sowie

für die Übernahme von Schulaufgaben einer Schulgemeinde durch

eine politische Gemeinde; für jede weitere beteiligte Gemeinde er-

höht sich der Beitrag um Fr. 10000.

← Art. 40 Gemeindeverordnung (VGG) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →