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Art. 40 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 40

1 Der Gemeindevorstand beschliesst aufgrund des Berichts

der Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung

beanstandeter Punkte getroffen werden.

2 Er teilt den Beschluss der Prüfstelle, der Rechnungsprüfungskom-

mission und dem Bezirksrat mit.

Beitrag an die

Projektkosten

a. Voraus-

setzungen

und Höhe

b. Anpassung

der Beiträge

3. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden

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