131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 40 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 40
1 Der Gemeindevorstand beschliesst aufgrund des Berichts
der Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung
beanstandeter Punkte getroffen werden.
2 Er teilt den Beschluss der Prüfstelle, der Rechnungsprüfungskom-
mission und dem Bezirksrat mit.
Beitrag an die
Projektkosten
a. Voraus-
setzungen
und Höhe
b. Anpassung
der Beiträge
3. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden