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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 4 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 4

1 Die Versammlungsleitung gibt vor der geheimen Abstim- Geheime

mung zu einem Geschäft die Abstimmungsfrage bekannt.

2 Die Stimmberechtigten erhalten einen vorgedruckten Stimmzet-

tel und Schreibzeug. Die Versammlungsleitung stellt die Anzahl aus-

gegebener Stimmzettel fest.

3 Die Stimmenzählenden sammeln die ausgefüllten Stimmzettel in

einer Urne. Die Versammlungsleitung stellt die Anzahl eingegangener

Stimmzettel fest, sorgt für die Auszählung der Stimmen und gibt das

Ergebnis bekannt.

Abstimmung in

der Gemeinde-

versammlung

1.7.24 - 125

1

131.11 Gemeindeverordnung (VGG)

4 Bei Stimmengleichheit ist das Geschäft abgelehnt.

5 Für die Sicherung des Ergebnisses gilt § 48 Abs. 4 der Verordnung

über die politischen Rechte vom 27. Oktober 20046 sinngemäss.

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