131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 4 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 4
1 Die Versammlungsleitung gibt vor der geheimen Abstim- Geheime
mung zu einem Geschäft die Abstimmungsfrage bekannt.
2 Die Stimmberechtigten erhalten einen vorgedruckten Stimmzet-
tel und Schreibzeug. Die Versammlungsleitung stellt die Anzahl aus-
gegebener Stimmzettel fest.
3 Die Stimmenzählenden sammeln die ausgefüllten Stimmzettel in
einer Urne. Die Versammlungsleitung stellt die Anzahl eingegangener
Stimmzettel fest, sorgt für die Auszählung der Stimmen und gibt das
Ergebnis bekannt.
Abstimmung in
der Gemeinde-
versammlung
1.7.24 - 125
1
131.11 Gemeindeverordnung (VGG)
4 Bei Stimmengleichheit ist das Geschäft abgelehnt.
5 Für die Sicherung des Ergebnisses gilt § 48 Abs. 4 der Verordnung
über die politischen Rechte vom 27. Oktober 20046 sinngemäss.