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Art. 38 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 38

1 Die Gemeinden stellen der Direktion der Justiz und des Finanzstatistik

Innern bis 31. Januar das Budget für das laufende Jahr sowie die fol-

genden Eckwerte des Finanz- und Aufgabenplans zu

a. Ertrags- oder Aufwandüberschuss,

b. langfristige Finanzverbindlichkeiten,

c. zweckfreies Eigenkapital,

d. Steuerertrag,

e. Steuerfuss,

f. Einwohnerzahl.

2 Sie stellen der Direktion bis 30. Juni die Jahresrechnung des Vor-

jahres zu.

3 Sie übermitteln die Daten elektronisch über die für den Aus-

tausch der Gemeindefinanzstatistik verwendete Schnittstelle.

5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

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