131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 38 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 38
1 Die Gemeinden stellen der Direktion der Justiz und des Finanzstatistik
Innern bis 31. Januar das Budget für das laufende Jahr sowie die fol-
genden Eckwerte des Finanz- und Aufgabenplans zu
a. Ertrags- oder Aufwandüberschuss,
b. langfristige Finanzverbindlichkeiten,
c. zweckfreies Eigenkapital,
d. Steuerertrag,
e. Steuerfuss,
f. Einwohnerzahl.
2 Sie stellen der Direktion bis 30. Juni die Jahresrechnung des Vor-
jahres zu.
3 Sie übermitteln die Daten elektronisch über die für den Aus-
tausch der Gemeindefinanzstatistik verwendete Schnittstelle.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung