131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 36 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 36
1 Verzinst werden
a. die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Sonderrechnungen,
b. die Guthaben und Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Spe-
zial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,
d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.
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Gemeindeverordnung (VGG)
131.11
2 Der Gemeindevorstand legt eine marktübliche interne Verzinsung
fest.
3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und
in der Jahresrechnung offengelegt.
D. Finanzinformationen