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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 36 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 36

1 Verzinst werden

a. die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Sonderrechnungen,

b. die Guthaben und Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber Spe-

zial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,

c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,

d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.

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Gemeindeverordnung (VGG)

131.11

2 Der Gemeindevorstand legt eine marktübliche interne Verzinsung

fest.

3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und

in der Jahresrechnung offengelegt.

D. Finanzinformationen

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