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Art. 35 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 35

1 Die Anlagenbuchhaltung umfasst die Sachanlagen, die über

mehrere Jahre genutzt werden. Sie zeigt für jede Anlage insbesondere

a. den Anschaffungswert,

b. die erhaltenen Beiträge,

c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,

d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,

e. den Restbuchwert,

f. die Zu- und Abgänge,

g. die Umgliederungen,

h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.

2 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz geglie-

dert.

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