131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 34 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 34
1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-
verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-
tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-
leistet bleiben sowie
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-
rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
IV.2006.00540 · zh (§ 34 VGG)
Disability Benefits Denial Overturned Due to Inadequate Psychiatric Evaluation
Cited in conjunction with ATSG Art. 61 lit. g for awarding costs.