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Art. 34 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 34

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-

verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-

tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-

leistet bleiben sowie

b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-

rungen weiterhin genügen.

3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf

einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit

den Informationen aufbewahrt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

IV.2006.00540 · zh (§ 34 VGG)
Disability Benefits Denial Overturned Due to Inadequate Psychiatric Evaluation
Cited in conjunction with ATSG Art. 61 lit. g for awarding costs.