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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 33 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 33

1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu- Informations-

chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In- träger

formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten- a. Zulässigkeit

träger.

1.7.24 - 125 7

131.11 Gemeindeverordnung (VGG)

2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn

a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-

barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-

ten,

b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar

nachweisbar ist.

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