131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 33 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 33
1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu- Informations-
chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In- träger
formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten- a. Zulässigkeit
träger.
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131.11 Gemeindeverordnung (VGG)
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-
barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-
ten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.