131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 32 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 32
Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung Grundsätze der
der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der Buchführung
ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.