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Art. 32 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 32

Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung Grundsätze der

der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der Buchführung

ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.

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