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Art. 31 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 31

1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Zuordnung von

Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsver- Liegenschaften

mögen zugeordnet.

2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung

öffentlicher Aufgaben dienen, können anteilsmässig dem Finanz- und

dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls werden sie

vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

C. Rechnungsführung

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