131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 31 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 31
1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Zuordnung von
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsver- Liegenschaften
mögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienen, können anteilsmässig dem Finanz- und
dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls werden sie
vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
C. Rechnungsführung