131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 30 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 30
1 Der Gemeindevorstand legt fest, ob anstelle des Mindest- Anlagekate-
standards der erweiterte Standard gemäss Anhang 2 Ziff. 4.1 angewen- gorien und
det wird. Die Wahl kann in allgemeiner Weise oder in Bezug auf ein- Nutzungsdauer
zelne Projekte und Beschaffungsgeschäfte erfolgen.
2 In begründeten Fällen kann er eine kürzere Nutzungsdauer fest-
legen.
3 Er kann für die im Anhang 2 Ziff. 4.2 aufgeführten Aufgabenberei-
che beschliessen, dass sich die Aktivierungsgrenze und die Anlagekate-
gorien nach bereichsspezifischen Regelungen richten. Die Anwendung
dieser Regelungen ist im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.