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Art. 30 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 30

1 Der Gemeindevorstand legt fest, ob anstelle des Mindest- Anlagekate-

standards der erweiterte Standard gemäss Anhang 2 Ziff. 4.1 angewen- gorien und

det wird. Die Wahl kann in allgemeiner Weise oder in Bezug auf ein- Nutzungsdauer

zelne Projekte und Beschaffungsgeschäfte erfolgen.

2 In begründeten Fällen kann er eine kürzere Nutzungsdauer fest-

legen.

3 Er kann für die im Anhang 2 Ziff. 4.2 aufgeführten Aufgabenberei-

che beschliessen, dass sich die Aktivierungsgrenze und die Anlagekate-

gorien nach bereichsspezifischen Regelungen richten. Die Anwendung

dieser Regelungen ist im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

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