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Art. 28 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 28

1 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wert- berichtigung

Wertminderungen geprüft.

2 Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten,

wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder be-

richtigt.

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