131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 28 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 28
1 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wert- berichtigung
Wertminderungen geprüft.
2 Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten,
wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder be-
richtigt.