131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 27 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 27
1 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwal-
tungsvermögens werden unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nicht abge-
schrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
2 Abgeschrieben werden Strassen-, Wasserbau- und Waldgrund-
stücke.
3 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla-
gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-
kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-
zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
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Gemeindeverordnung (VGG) 131.11