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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 27 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 27

1 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwal-

tungsvermögens werden unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nicht abge-

schrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.

2 Abgeschrieben werden Strassen-, Wasserbau- und Waldgrund-

stücke.

3 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla-

gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-

kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-

zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

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Gemeindeverordnung (VGG) 131.11

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