131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 26 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 26
1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet
wird, wird planmässig nach Anlagekategorie gemäss Anhang 2 Ziff. 4
über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.