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Art. 26 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 26

1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet

wird, wird planmässig nach Anlagekategorie gemäss Anhang 2 Ziff. 4

über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben.

2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr

der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

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