131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 25 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 25
1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert
abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves-
titionen).
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung gemäss § 23 Abs. 2.