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Art. 25 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 25

1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert

abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves-

titionen).

2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung gemäss § 23 Abs. 2.

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