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Art. 24 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 24

1 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude wer-

den in einer Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.

2 Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen ins-

besondere wegen

a. Investitionen in das Grundeigentum,

b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,

c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,

d. Umwandlung von Verwaltungs- in Finanzvermögen,

e. Feststellung von Altlasten.

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