131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 24 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 24
1 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude wer-
den in einer Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
2 Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen ins-
besondere wegen
a. Investitionen in das Grundeigentum,
b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
d. Umwandlung von Verwaltungs- in Finanzvermögen,
e. Feststellung von Altlasten.