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Art. 23 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 23

1 Die Positionen des Finanzvermögens werden zu den Wer-

ten gemäss Anhang 2 Ziff. 1 bilanziert.

2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

3 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

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