131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 23 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 23
1 Die Positionen des Finanzvermögens werden zu den Wer-
ten gemäss Anhang 2 Ziff. 1 bilanziert.
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-
beginn.
3 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.