Art. 22 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 22
1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn Rückstellungen
a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz-
stichtag hat,
b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und
d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
2 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze ge-
mäss § 21.
3 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen wer-
den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht.
1.7.24 - 125
5
131.11 Gemeindeverordnung (VGG)
4 Die Vorgänge gemäss Abs. 3 werden im Rückstellungsspiegel erläu-
tert.
Bewertung des
Finanz-
vermögens
a. im
Allgemeinen
b. Grund-
eigentum
Bewertung des
Verwaltungs-
vermögens
Abschreibun-
gen des
Verwaltungs-
vermögens
a. im
Allgemeinen
b. Grundstücke,
Darlehen,
Beteiligungen
und Einlagen