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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 22 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 22

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn Rückstellungen

a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz-

stichtag hat,

b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,

c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und

d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.

2 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze ge-

mäss § 21.

3 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen wer-

den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht.

1.7.24 - 125

5

131.11 Gemeindeverordnung (VGG)

4 Die Vorgänge gemäss Abs. 3 werden im Rückstellungsspiegel erläu-

tert.

Bewertung des

Finanz-

vermögens

a. im

Allgemeinen

b. Grund-

eigentum

Bewertung des

Verwaltungs-

vermögens

Abschreibun-

gen des

Verwaltungs-

vermögens

a. im

Allgemeinen

b. Grundstücke,

Darlehen,

Beteiligungen

und Einlagen

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