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Art. 21 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 21

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-

tungsvermögens wird vom Gemeindevorstand festgelegt. Sie beträgt grenze

höchstens Fr. 50000.

2 Vorbehalten bleibt § 30 Abs. 3.

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