131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 21 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 21
1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-
tungsvermögens wird vom Gemeindevorstand festgelegt. Sie beträgt grenze
höchstens Fr. 50000.
2 Vorbehalten bleibt § 30 Abs. 3.