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Art. 20 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 20

1 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, Aktivierung

welche die Aktivierungsgrenze gemäss § 21 übersteigen, werden in der

Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des

Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

2 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden unter

Vorbehalt von Abs. 3 der Erfolgsrechnung belastet.

3 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden in der Investitions-

rechnung des Verwaltungsvermögens Ausgaben erfasst für

a. Grundstücke, mit Ausnahme von Strassen-, Wasserbau- und Wald-

grundstücken,

b. Investitionsbeiträge,

c. Darlehen und Beteiligungen.

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