131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 20 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 20
1 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, Aktivierung
welche die Aktivierungsgrenze gemäss § 21 übersteigen, werden in der
Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des
Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.
2 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden unter
Vorbehalt von Abs. 3 der Erfolgsrechnung belastet.
3 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden in der Investitions-
rechnung des Verwaltungsvermögens Ausgaben erfasst für
a. Grundstücke, mit Ausnahme von Strassen-, Wasserbau- und Wald-
grundstücken,
b. Investitionsbeiträge,
c. Darlehen und Beteiligungen.