Art. 18 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 18
Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen
die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens
drei Monate.
§19. 1 Zur Beurteilung der Vermögens-, der Finanz- und der
Ertragslage enthält der Anhang der Jahresrechnung mindestens
a. den Anlagenspiegel der Sachanlagen des Finanzvermögens und
der Anlagen des Verwaltungsvermögens und der jeweiligen Eigen-
wirtschaftsbetriebe,
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Gemeindeverordnung (VGG)
b. den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel,
c. den Rückstellungsspiegel,
d. den Eigenkapitalnachweis,
e. die Sonderrechnungen,
f. das Verzeichnis der von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinde-
parlament beschlossenen Verpflichtungskredite.
2 Bei Zweckverbänden und interkommunalen Anstalten werden
zudem die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigen-
kapital im Anhang aufgeführt.
B. Bilanzierung und Vermögensübertragung