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Art. 18 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 18

Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen

die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens

drei Monate.

§19. 1 Zur Beurteilung der Vermögens-, der Finanz- und der

Ertragslage enthält der Anhang der Jahresrechnung mindestens

a. den Anlagenspiegel der Sachanlagen des Finanzvermögens und

der Anlagen des Verwaltungsvermögens und der jeweiligen Eigen-

wirtschaftsbetriebe,

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Gemeindeverordnung (VGG)

b. den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel,

c. den Rückstellungsspiegel,

d. den Eigenkapitalnachweis,

e. die Sonderrechnungen,

f. das Verzeichnis der von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinde-

parlament beschlossenen Verpflichtungskredite.

2 Bei Zweckverbänden und interkommunalen Anstalten werden

zudem die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigen-

kapital im Anhang aufgeführt.

B. Bilanzierung und Vermögensübertragung

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