131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 16 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 16
1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-
arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-
rechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Jahresrechnung