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Art. 16 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 16

1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss-

arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres-

rechnung aufgenommen werden.

2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Jahresrechnung

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