131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 14 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 14
Verweigert das Budgetorgan die Aufnahme gebundener Aus-
gaben ins Budget, kann der Gemeindevorstand diesen Beschluss beim
Bezirksrat aufsichtsrechtlich überprüfen lassen.