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131.11 VGGORCRCO CH-ZH

Art. 14 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 14

Verweigert das Budgetorgan die Aufnahme gebundener Aus-

gaben ins Budget, kann der Gemeindevorstand diesen Beschluss beim

Bezirksrat aufsichtsrechtlich überprüfen lassen.

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