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Art. 1 : Gemeindeverordnung (VGG)

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Art. 1

1 Die Gemeinden können beschliessen, ihre Erlasse, allgemein Elektronische

verbindlichen Beschlüsse und Wahlergebnisse amtlich im Internet zu Publikation

veröffentlichen. Für die damit verbundenen Rechtswirkungen ist die

elektronische Fassung massgebend.

2 Die Gemeinden gewährleisten die Unveränderbarkeit der elekt-

ronisch vorgenommenen Veröffentlichungen.

3 Sie beschliessen, wann, wie häufig und auf welcher Internetseite

die Veröffentlichungen vorgenommen werden.

Gemeindeverordnung (VGG) Art. 2 →

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