131.11
VGGORCRCO
CH-ZH
Art. 1 : Gemeindeverordnung (VGG)
Art. 1
1 Die Gemeinden können beschliessen, ihre Erlasse, allgemein Elektronische
verbindlichen Beschlüsse und Wahlergebnisse amtlich im Internet zu Publikation
veröffentlichen. Für die damit verbundenen Rechtswirkungen ist die
elektronische Fassung massgebend.
2 Die Gemeinden gewährleisten die Unveränderbarkeit der elekt-
ronisch vorgenommenen Veröffentlichungen.
3 Sie beschliessen, wann, wie häufig und auf welcher Internetseite
die Veröffentlichungen vorgenommen werden.