Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 97

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das Zweck

nächste Rechnungsjahr fest.

1.10.22-118

21

131.1

Grundsätze

Gemeindegesetz (GG)

Inhalt

Globalbudget

Verfahren

a. Gemeinden

b. Zweck-

verbände

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