Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 96

1 Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Auf- Zuständigkeit

gabenplan.

2 Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde-

parlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.

3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.

C. Budget

← Art. 95 Gemeindegesetz (GG) Art. 97 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00009 · zh (Art./§ 96 Abs. 2 GG)
Special-Purpose Association Statute Amendment Approval
Cited in the preamble list of legal norms.