Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 95

1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Zweck und

Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.

2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-

gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.

3 Er enthält insbesondere

a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,

b. die Investitionsplanung,

c. die Planerfolgsrechnung,

d. die Planbilanz,

e. die Plangeldflussrechnung.

4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutio-

nell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.

Inhalt

← Art. 94 Gemeindegesetz (GG) Art. 96 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →