131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 95 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 95
1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Zweck und
Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-
gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Er enthält insbesondere
a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,
b. die Investitionsplanung,
c. die Planerfolgsrechnung,
d. die Planbilanz,
e. die Plangeldflussrechnung.
4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutio-
nell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.
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