131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 93 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 93
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- Bilanz-
kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- fehlbetrag
wiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.