Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 93

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- Bilanz-

kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- fehlbetrag

wiesen.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.

Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so

bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

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